Datenschutz !

Wann die Datennutzung zulässig ist

 

Eine Datennutzung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt.

 

Die DSGVO (Artikel 6) erlaubt die Datennutzung demnach dann ohne Einwilligung,

  • wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den Auftrag vor Ort beim Kunden ausführen zu können).
  • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-Mail-Adresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden zu können).
  • zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (z.B. die Auswertung der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet mit Werbung anzusprechen).
 

Für alle anderen Fälle ist es nötig, eine Einwilligung von der betreffenden Person einzuholen.

Quelle: ZDH

 

 

 

Unsere neuen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier:

Datenschutz.pdf
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